in den bezeichneten Zonen. Weitere Unterschiede bestehen darin, dass im ZWG gewisse Wohnungen den Erstwohnungen gleichgestellt sind (Art. 2 Abs. 3 ZWG). Eine solche Gleichstellung gilt bei den EWAP-Vorschriften nicht, ausser sie sei explizit übernommen worden.19 Da die touristisch bewirtschafteten Zweitwohnungen (Art. 7 ZWG) und die Wohnungen ohne Nutzungsbeschränkung (Wohnungen im Zusammenhang mit strukturierten Beherbergungsbetrieben und neue Wohnungen in geschützten Bauten, Art. 8 und 9 ZWG) auch keine Erstwohnungen im Sinn des EWAP darstellen, können sich die kommunalen EWAP-Vorschriften im Einzelfall strenger auswirken als das ZWG.