Ausserdem ermächtigt Art. 12 ZWG die Kantone, die nötigen Massnahmen zu ergreifen, um Missbräuche und unerwünschte Entwicklungen zu verhindern, die sich aufgrund einer unbeschränkten Nutzung altrechtlicher Wohnungen zu Zweitwohnzwecken ergeben können. Zu diesem Zweck kann die Umnutzung von bisher zu Erstwohnzwecken genutzten Wohnungen zu Zweitwohnzwecken eingeschränkt und der Baubewilligungspflicht unterstellt werden. Auch in einer Gemeinde mit mehr als 20 % Zweitwohnungen verbleibt nach Annahme von Art. 75b BV und des ZWG somit Raum für kantonale Massnahmen bzw. eine kommunale Regelung des Erstwohnungsanteils.18