Der frühere Art. 8a Abs. 2 und 3 RPG verpflichtete die Kantone, in ihren Richtplänen Gebiete zu bezeichnen, in denen besondere Massnahmen ergriffen werden müssen, um ein ausgewogenes Verhältnis zwischen Erst- und Zweitwohnungen sicherzustellen, insbesondere Massnahmen zur Beschränkung der Zahl neuer Zweitwohnungen, zur Förderung von Hotellerie und preisgünstigen Erstwohnungen sowie zur besseren Auslastung der Zweitwohnungen. Diese Bestimmung galt auch nach Inkrafttreten der Verfassungsbestimmung über den Zweitwohnungsbau (Art. 75b BV16) weiter. In Zusammenhang mit dem Erlass des ZWG wurden die Bestimmungen von Art.