Die einmalig zu entrichtende EWAP-Ersatzabgabe befreit von der Pflicht, den Erstwohnungsanteil von 40 % der BGF einzuhalten und ist deshalb mit einem Nutzen für den betreffenden Eigentümer bzw. die Eigentümerin verbunden. Die Ersatzabgabe trifft nicht voraussetzungslos alle Grundeigentümer und -eigentümerinnen, sondern nur diejenigen, die sich vom reglementarischen Erstwohnungsanteil befreien wollen. Es handelt sich um eine Kausalabgabe, die einmalig erhoben wird.13