b) Der Beschwerdeführer bringt insbesondere vor, die EWAP-Regelung von Art. 12 GBR sei im Jahr 2014 gestützt auf Art. 8a Abs. 2 und 3 RPG9 erlassen worden. Mit Inkrafttreten des Zweitwohnungsgesetzes10 sei Art. 8a Abs. 2 und 3 RPG aufgehoben worden, wodurch der kommunalen EWAP-Regelung die Rechtsgrundlage entzogen worden sei. Art. 3 Abs. 2 ZWG sehe nur vor, dass die Kantone strengere Vorschriften für die Erstellung und Nutzung von Zweitwohnungen als das ZWG erlassen könnten, was bei Art. 12 GBR nicht der Fall sei. Der neu eingefügte Art. 71a BauG, der eine Lenkungsabgabe zulasse, sei erst seit 1. April 2017 in Kraft.