a) Die Gemeinde verfügte die umstrittene EWAP-Ersatzabgabe gestützt auf Art. 12 GBR6 und die dazugehörende Verordnung Erstwohnungsanteilplan (EWAP)7. Gemäss Art. 12 Abs. 1 GBR sind bei Neubauten oder neubauähnlicher Umgestaltung pro Gebäude mindestens 40 % der Bruttogeschossfläche i.S. von aArt. 93 BauV8 für Erstwohnungen sicherzustellen. Die Regelung gilt unter anderem in Wohn- und Mischzonen. Es steht dem Eigentümer bzw. der Eigentümerin frei, sich durch die Leistung einer Ersatzabgabe vom Zweckentfremdungsverbot bezüglich Erstwohnung abzulösen (Art. 12 Abs. 5 GBR). Mit der Baueingabe ist ein entsprechendes Gesuch einzureichen (Art. 7 Abs. 1 EWAP-VO).