a) Die Bestimmungen der Gemeinde Adelboden zu Erstwohnungsanteilen sind Teil der Zonenvorschriften und gehören damit zur baurechtlichen Grundordnung. Die Verfügung über die Ersatzabgabe stellt daher einen Bauentscheid dar. Bauentscheide können nach Art. 40 BauG2 innert 30 Tagen seit Eröffnung mit Baubeschwerde bei der BVE angefochten werden. Die BVE ist somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig. Der Beschwerdeführer ist Verfügungsadressat und durch die auferlegte Ersatzabgabe beschwert (Art. 40 Abs. 2 BauG i.V.m. Art. 65 VRPG3). Zwar hat er mit Gesuch vom 26. Januar 2017 selber um die Ersatzabgabe EWAP ersucht.