2. Am 5. April 2017 reichte der Beschwerdeführer bei der Bau-, Verkehrs- und Energiedirektion des Kantons Bern (BVE) Beschwerde gegen den Entscheid vom 3. März 2017 ein. Er beantragt, der Bauentscheid sei in Bezug auf die kommunale Ersatzabgabe RA Nr. 110/2017/38 2 aufzuheben. Er macht insbesondere geltend, dass im übergeordneten Recht die gesetzlichen Grundlagen für die Erhebung der Ersatzabgabe entfallen seien.