Was die Mehrwertsteuer anbelangt, ist zu beachten, dass die Beschwerdegegnerin mehrwertsteuerpflichtig ist.36 In diesem Fall ist die Mehrwertsteuer nach der Praxis des Verwaltungsgerichts und der BVE bei der Bestimmung des Parteikostenersatzes nicht zu berücksichtigen.37 Die Beschwerdeführenden haben somit der Beschwerdegegnerin die Parteikosten von Fr. 4'500.00 (inkl. Auslagen und exkl. Mehrwertsteuer) zu bezahlen. III. Entscheid 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. Der Bauentscheid der Gemeinde Oberhofen am Thunersee vom 15. Februar 2017 wird bestätigt.