anfallenden Aufwand (Art. 104 Abs. 1 VRPG). Nach Art. 11 Abs. 1 PKV34 betrÃĪgt das Honorar in verwaltungsrechtlichen Beschwerdeverfahren Fr. 400.00 bis Fr. 11'800.00 pro Instanz. Innerhalb des Rahmentarifs bemisst sich der Parteikostenersatz nach dem in der Sache gebotenen Zeitaufwand sowie der Bedeutung der Streitsache und der Schwierigkeit des Prozesses (Art. 41 Abs. 3 KAG35). Die Bedeutung der Sache und die Schwierigkeit des Prozesses sind als durchschnittlich zu werten. Als unterdurchschnittlich zu bewerten ist hier der gebotene Zeitaufwand des Prozesses. Es steht hier keine komplexe Streitsache zur Diskussion.