c) Die Beschwerdeführenden haben zudem der Beschwerdegegnerin die Parteikosten zu ersetzen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Das vom Rechtsvertreter der Beschwerdegegnerin geltend gemachte Honorar von Fr. 6'100.00 zuzüglich Auslagen und Mehrwertsteuer ist überhöht. Die Parteikosten umfassen den durch die berufsmässige Parteivertretung 32 Vgl. zum Ganzen Hintz, a.a.O., S. 62, m.w.H. 33 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21). RA Nr. 110/2017/36 12