b) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegen die Beschwerdeführenden. Der Umstand, dass die BVE entgegen dem Hauptantrag der Beschwerdegegnerin auf die Beschwerde eintrat, hat keinen Einfluss auf die Kostenverlegung. Die Beschwerdeführenden haben ein ungenaues Rechtsbegehren gestellt (vgl. Erwägung 1c). Dieser Mangel war der Grund, weshalb die Beschwerdegegnerin als Hauptbegehren ein Nichteintreten auf die Beschwerde beantragte. Das kann der Beschwerdegegnerin nicht angelastet werden. Vielmehr tragen die Beschwerdeführenden dafür die Verantwortung. Den Beschwerdeführenden werden folglich die Verfahrenskosten von Fr. 1'600.00 zur Bezahlung auferlegt.