Beschwerdegegnerin an der Behandlung ihres Baugesuchs auch ohne unterschriftliche Zustimmung der Beschwerdeführenden und der übrigen Stockwerkeigentümer zu bejahen. Dass die Gemeinde die zivilrechtliche Zulässigkeit auf den ersten Blick als gegeben erachtete und auf das Baugesuch eintrat, ist somit nicht zu beanstanden. Ob die Befreiung der Wohnungen der Stockwerkeinheiten Gbbl. Nr. K.________-1, K.________-3 und K.________-5 vom Zweckentfremdungsverbot gestützt auf Art. 7 Ziff. 1 des STWE- Reglements vorbehaltslos zulässig ist, muss und darf mit Blick auf Art. 10 Abs. 2 BewD nicht weitergehend beurteilt werden, da Art.