IV des Kauf- und Werkvertrags vom 22. Oktober 2013). In Übereinstimmung mit der Vorinstanz steht die zivilrechtliche Ausgangslage dem Bauvorhaben somit nicht offensichtlich entgegen bzw. lässt dessen Zulässigkeit nicht als völlig ungewiss erscheinen. Daran vermögen die Einwände der Beschwerdeführenden nichts zu verändern. Daraus ergibt sich vielmehr, dass die fremdrechtlichen Verhältnisse lediglich unklar sind. Unter diesen Umständen ist das rechtlich geschützte Interesse der 28 Siehe Beilage 5 zur Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2017 RA Nr. 110/2017/36 10