d) Vorliegend räumt die Regelung in Art. 7 Ziff. 1 des STWE-Reglements der Beschwerdegegnerin ausdrücklich die Kompetenz ein, die Löschung der Anmerkung "Zweckentfremdungsverbot gemäss Erstwohnungsanteilplan" auf den einzelnen Stockwerkeinheiten zu beatragen. Die Beschwerdeführenden sowie die anderen Stockwerkeigentümer haben diese Regelung mit dem Erwerb ihrer Stockwerkeinheiten akzeptiert (vgl. VII/Ziff. 10 des Kauf- und Werkvertrags vom 22. Oktober 2013). Ihnen war zudem gestützt auf den Kauf- und Werkvertrags bewusst, dass sie ihre Wohnung nur als Erstwohnung nutzen dürfen (vgl. Ziff. IV des Kauf- und Werkvertrags vom 22. Oktober 2013).