Das bestreiten die Beschwerdeführenden: Sie sind der Meinung, die Ermächtigung der Beschwerdegegnerin nach Art. 7 des STWE-Reglements könne jederzeit widerrufen werden. Dies sei längst geschehen. Die Beschwerdeführenden legen das STWE-Reglement zudem dahingehend aus, dass ein Entscheid darüber, welche Stockwerkeinheit vom Zweckentfremdungsverbot befreit werden könne, der Zustimmung aller Stockwerkeigentümer bedürfe. Da diese Zustimmung fehle, dürfe auf das Baugesuch nicht eintreten werden.