c) Die Gemeinde erklärte, die Unterschrift der übrigen Stockwerkeigentümer sei nicht nötig, da nach Art. 7 des STWE-Reglements nur die Beschwerdegegnerin einen Antrag zur Löschung der Anmerkung "Zweckentfremdungsverbot gemäss Erstwohnungsanteil" stellen dürfe. Die zivilrechtliche Zulässigkeit des Bauvorhabens sei damit auf den ersten Blick gegeben, weshalb auf das Baugesuch einzutreten sei. Auf die gleiche Bestimmung des STWE-Reglements beruft sich auch die Beschwerdegegnerin. Danach sei sie alleine ermächtigt, das Baugesuch zur Löschung des "Zweckentfremdungsverbot gemäss Erstwohnungsanteil" zu stellen. Das bestreiten die Beschwerdeführenden: