Die Mitunterzeichnung ist entbehrlich, wenn die Bauherrschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat. Bei der Beurteilung, ob ein schutzwürdiges Interesse vorliegt, sind der verwaltungsgerichtlichen Praxis folgend ausnahmsweise die zivilrechtlichen Verhältnisse vorfrageweise zu berücksichtigen.26 Hier ist namentlich unter Beizug des Nutzungs- und Verwaltungsreglements der Stockwerkeigentümergemeinschaft der Liegenschaft Oberhofen Gbbl. K.________27 (nachfolgend STWE-Reglement) und des Kauf- und Werkvertrages vom 22. Oktober