b) Es ist unbestritten, dass die Beschwerdeführenden und die anderen Stockwerkeigentümer ihre unterschriftliche Zustimmung zum Bauvorhaben nicht erteilt haben. Nach dem Gesagten hat das Fehlen der Unterschrift jedoch nicht automatisch zur Folge, dass die Baubewilligungsbehörde auf das Baugesuch nicht eintreten muss. Die Mitunterzeichnung ist entbehrlich, wenn die Bauherrschaft ein eigenes schutzwürdiges Interesse an der Beurteilung des Baugesuchs hat.