10 Abs. 2 BewD das Rechtsschutzinteresse abzusprechen.23 Bei der Beurteilung, ob ein schutzwürdiges Interesse im Sinne dieser Praxis vorliegt, sind ausnahmsweise zivilrechtliche Be-stimmungen zu berücksichtigen.24 Die Baubewilligungsbehörde sollte das Rechtsschutzinteresse nur in eindeutigen Fällen verneinen, also wenn die Realisierung des Bauvorhabens aufgrund zivilrechtlicher Regelungen bzw. mangels Zustimmung der Grundeigentümerin offensichtlich nicht möglich oder völlig ungewiss ist.