sich auf die Rechtsstellung der anderen Stockwerkeigentümer aus: Deren Möglichkeit, die Wohnungen selber umzunutzen, wird geschmälert oder ganz verunmöglicht. Umstritten ist die Frage, ob die Gemeinde trotz Unterschriftserfordernis von Art. 10 Abs. 2 BewD18 ohne unterschriftliche Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer im Baugesuchsformular auf das Baugesuch der Beschwerdegegnerin eintreten durfte. 3. Fehlende Zustimmung der Stockwerkeigentümer