sie sind gegenüber der Bauherrschaft, den Grundeigentümern und ihren Rechtsnachfolgern durchsetzbar.17 Ihre Anmerkung im Grundbuch hat nur Informationscharakter und ist nicht Gültigkeitsvoraussetzung. Die Anmerkung weist lediglich auf den Bestand eines Rechtsverhältnisses hin, das einen Bezug zum betreffenden Grundstück hat. b) Nach den Akten lastet auf der Liegenschaft Gbbl. K.________ ein Zweckentfremdungsverbot gemäss Erstwohnungsanteil. Im angefochtenen Bauentscheid bewilligte die Gemeinde bei den Wohnungen der Stockwerkeinheiten Gbbl. K.________-1, K.________-3 und K.________-5 die Befreiung vom Zweckentfremdungsverbot. Das wirkt