a) Angefochten ist der Bauentscheid vom 15. Februar 2017 der Gemeinde. Gegenstand des Bauentscheids ist das Gesuch der Beschwerdegegnerin um Aufhebung oder Löschung der Zweckentfremdungsverbote auf den Stockwerkeinheiten L.________, M.________ und N.________ (Gbbl. Nr. K.________-1, K.________-3 und K.________-5). Diese Zweckentfremdungsverbote sind öffentlich-rechtliche Eigentumsbeschränkungen; sie sind gegenüber der Bauherrschaft, den Grundeigentümern und ihren Rechtsnachfolgern durchsetzbar.17 Ihre Anmerkung im Grundbuch hat nur Informationscharakter und ist nicht Gültigkeitsvoraussetzung.