Rechtsbegehren kann aber nur so verstanden werden, dass damit sinngemäss auch die Aufhebung des Bauentscheids mitgemeint ist. Das bringen die Beschwerdeführenden in der Beschwerdebegründung zum Ausdruck, indem sie den Bauentscheid der Gemeinde selber als Anfechtungsobjekt bezeichnen.16 Auch setzt das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden, es sei auf das Baugesuch nicht einzutreten, die Aufhebung der vorinstanzlichen Baubewilligung implizit voraus. Entgegen der Auffassung der Beschwerdegegnerin ist die BVE somit für die Beurteilung der Beschwerde zuständig.