c) Im Baubeschwerdeverfahren werden mit hier nicht interessierenden Ausnahmen nur Bauentscheide, die im ordentlichen oder kleinen Baubewilligungsverfahren ergangen sind, als Anfechtungsobjekte zur Überprüfung gebracht.15 Damit erweist sich das Rechtsbegehren der Beschwerdeführenden im ersten Moment als ungenau, wenn sie damit nur ein Nichteintreten auf das Baugesuch verlangen und zum Schicksal des vorinstanzlichen Bauentscheids, d.h. der Baubewilligung der Gemeinde, nichts sagen. Ihr 13 Art. 7 der Verordnung vom 18. Oktober 1995 über die Organisation und die Aufgaben der Bau-, Verkehrs-