7. Die Beschwerdegegnerin beantragt in der Beschwerdeantwort vom 1. Mai 2017, es sei auf die Beschwerde der Beschwerdeführenden mangels Zuständigkeit nicht einzutreten, eventuell sei diese abzuweisen. Sie sei gestützt auf Art. 7 des Stockwerkeigentümer-reglements ermächtigt, das Baugesuch in eigenem Namen einzureichen. Auch die Gemeinde Oberhofen am Thunersee schliesst in ihrer Stellungnahme vom 6. April 2017 auf Abweisung der Beschwerde. 12 Siehe Ziff. 4.2 des Dispositivs des angefochtenen Bauentscheids vom 15. Februar 2017 pag. 4 im blauen