Sie bringen zusammengefasst vor, das Nichtunterstellen dieser Stockwerkeinheiten unter den Erstwohnungsanteil und die Löschung der Zweckentfremdungsverbote setzte die schriftliche Zustimmung der anderen Stockwerkeigentümer im Baugesuchsformular voraus; diese lägen nicht vor. Zudem lege die Beschwerdegegnerin nicht dar, welches schutzwürdige Interesse sie habe, dass über ihr Baugesuch ohne Zustimmung der übrigen Stockwerkeigentümer entschieden werden könne.