und K.________-5 zu löschen und den bewilligten Zweitwohnungsanteil gemäss dem Bauentscheid vom 12. Januar 2016 diesen Stockwerkeinheiten zuzuteilen. Gegen dieses Vorhaben erhoben die Beschwerdeführenden Einsprache. Mit Bauentscheid vom 15. Februar 2017 bewilligte die Gemeinde das Vorhaben und hob die Erstwohnungspflicht für die Wohnungen der Stockwerkeinheiten Gbbl. Nr. K.________-1, K.________-3 und K.________-5 auf. Sie wies das Grundbuchamt Oberland an, die Zweckentfremdungsverbote nach Erstwohnungsanteilplan auf den Stockwerkeinheiten Gbbl. Nr. K.________-1, K.________-3 und K.________-5 zu löschen.12