4. Am 2. März 2015 reichte die Beschwerdegegnerin bei der Gemeinde ein Baugesuch ein. Darin beantragte sie, es sei die bewilligte Erstwohnungsfläche gemäss der generellen Baubewilligung vom 14. April 2010 im Umfang von Art. 211 GBR zu Wohnraum für Zweitwohnungen umzunutzen.10 Im Entscheiddispositiv vom 12. Januar 2016 hielt die Gemeinde fest, es dürften 20 Prozent der Bruttogeschossfläche als Zweitwohnungsfläche genutzt werden, aber das Zweckentfremdungsverbot nach Erstwohnungsanteilplan könne im Grundbuch erst gelöscht werden, wenn die zu befreienden Stockwerkeinheiten definiert seien. Für die Löschung des Zweckentfremdungsverbots müsse ein neues Baugesuch eingereicht werden.