e) Zusammenfassend hat das umstrittene Bauvorhaben keine negativen Auswirkungen auf die strassenmässige Erschliessung der Liegenschaft des Beschwerdeführers und der benachbarten Liegenschaften. Insbesondere wird der Zugang für Feuerwehrfahrzeuge nicht erschwert. Die Beschwerde ist damit unbegründet und ist abzuweisen. 5. Kosten a) Bei diesem Ausgang des Verfahrens unterliegt der Beschwerdeführer. Er hat die Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese werden bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.-- (Art. 103 Abs. 1 VRPG i. V. m. Art. 19 Abs. 1 GebV21).