c) Gegenüber dem fraglichen Strassenabschnitt sind somit die vorgeschriebenen Abstände eingehalten und die Strassenparzelle Nr. J.________ wird durch das umstrittene Bauvorhaben nicht tangiert. Dementsprechend wird die bestehende Erschliessung der Liegenschaft des Beschwerdeführers und der benachbarten Liegenschaften nicht verschlechtert. Soweit die strassenmässige Erschliessung überhaupt eine Veränderung erfährt, wird diese durch das Bauvorhaben sogar verbessert: Neu soll entlang des fraglichen Strassenabschnitts ein 50 cm breites Bankett ("Chaussierung") erstellt werden.20