b) Der heutige Abschluss der Fahrbahn des fraglichen Abschnitts der E.________strasse, welche die Liegenschaften E.________strasse 15, 15e, 15g und 13e erschliesst und an der Ostseite der Bauparzelle vorbeiführt, stimmt mit der Strassenparzellengrenze Nr. J.________ überein.14 Gegenüber der E.________strasse ist gestützt auf Art. 13 Abs. 1 GBR15 und Art. 80 Abs. 1 Bst. b SG16 ein Bauabstand von 3.60 m einzuhalten. Diesen Bauabstand hält das geplante Doppel-Einfamilienhaus beim fraglichen Strassenabschnitt ein.17 Für Hecken mit einer Höhe von 1.2 m gilt ein Strassenabstand von 0.5 m (Art.