Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben habe negative Auswirkungen auf die Erschliessung seiner und der benachbarten Liegenschaften, da diese mit dem Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr nicht mehr zu erreichen seien. Damit macht er sinngemäss geltend, dass die Strasse, die seine Parzelle erschliesst, durch das Bauvorhaben den Anforderungen von Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG nicht mehr entsprechen werde. Das Bauvorhaben grenzt unmittelbar an die Strassenparzelle Nr. J.________ und beinhaltet unter anderem auch die Neugestaltung des Strassenbanketts. Damit ist die Behauptung des Beschwerdeführers glaubhaft dargetan.