e) Die Einsprache- und Beschwerdebefugnis von Grundeigentümern kann sich jedoch auch daraus ergeben, dass durch ein Bauvorhaben die Erschliessung ihrer hinterliegenden Parzellen verbaut würde.13 Art. 7 Abs. 2 Bst. a BauG verlangt, dass die Zufahrtsstrasse hinreichend nahe an Bauten heranführt und diese für die Feuerwehr gut erreichbar sind. Der Beschwerdeführer macht geltend, das Bauvorhaben habe negative Auswirkungen auf die Erschliessung seiner und der benachbarten Liegenschaften, da diese mit dem Tanklöschfahrzeug der Feuerwehr nicht mehr zu erreichen seien.