überbaute Parzellen (Parzellen Nrn. H.________ und I.________) sowie eine Strassenparzelle (Parzelle Nr. J.________) liegen. Die Nähe zum umstrittenen Bauvorhaben schafft hier somit noch keine direkte und unmittelbare Betroffenheit. Vom umstrittenen Bauvorhaben gehen auch keine starken Emissionen aus, die den Beschwerdeführer in höherem Masse berühren würden als Dritte. Überdies werden die Liegenschaften des Beschwerdeführers und des Beschwerdegegners auch nicht über dieselbe Strasse erschlossen: Die Bauparzelle des Beschwerdegegners soll über den K.________weg-Ost erschlossen werden.