d) Der Beschwerdeführer ist Eigentümer der Parzelle Thunstetten Grundbuchblatt Nr. G.________ an der E.________strasse 13e. Die Parzelle des Beschwerdeführers befindet sich rund 40 m (Luftlinie) von der Bauparzelle entfernt. Diese Distanz liegt damit innerhalb des Bereichs, in dem nach der erwähnten bundesgerichtlichen Praxis von benachbarten Grundstücken ausgegangen werden kann. Vorliegend stösst das Grundstück des Beschwerdeführers jedoch nirgends direkt an das Baugrundstück des Beschwerdegegners. Dazu kommt, dass zwischen den beiden Grundstücken zwei 8 Merkli/Aeschlimann/Herzog, Kommentar zum bernischen VRPG, 1997, Art. 65 N. 9, mit Hinweisen