anerkannt zu werden. Demnach müssen etwas Reales bzw. handfeste Belange, persönliche Vor- und Nachteile hinter dem Rechtsschutzanliegen stehen. (…) Im Zweifelsfall bejaht die Praxis die Beschwerdeberechtigung.“8 Ob die für die Einsprachelegitimation geforderte besondere Betroffenheit gegeben ist, beurteilt sich gemäss ständiger Praxis nach den Rechtsbehauptungen der Opponenten.9 Dabei genügt die blosse Behauptung der besonderen Betroffenheit aber nicht, das schutzwürdige Interesse muss glaubhaft dargetan werden.10