Selbst wenn ein irgendwie geartetes Berührtsein ausreicht, begründet aber nicht jede Betroffenheit die Beschwerdebefugnis. „Es muss sich um eine hinreichende Beschwer handeln, um ein Interesse, das einen ausreichenden Anlass zur Überprüfung der umstrittenen Anordnung gibt. Das Rechtsschutzinteresse muss mit anderen Worten intensiv genug sein, um als unmittelbares und eigenes (persönliches) 7 Zaugg/Ludwig, Kommentar zum Baugesetz des Kantons Bern, 4. Aufl., Band I, Bern 2013, Art. 35–35c N. 16 RA Nr. 110/2017/35 5