habe negative Auswirkungen auf die Erschliessung seiner und der benachbarten Liegenschaften. Weiter verlangt der Beschwerdeführer in seiner Beschwerde zwar nicht ausdrücklich die Aufhebung des angefochtenen Entscheides. Aus seinen Ausführungen kann jedoch geschlossen werden, dass er mit dem Entscheid der Vorinstanz nicht einverstanden ist und folglich die Aufhebung des Entscheides beantragt. Insofern vermag die Beschwerde den Anforderungen an eine Begründung und einen Antrag knapp zu genügen. 3. Beschwerdelegitimation