Die Begründung muss sachbezogen sein. Sie muss sich wenigstens in minimaler Form mit dem angefochtenen Entscheid auseinandersetzen und sinngemäss daraus schliessen lassen, welche Rechtsnormen oder Grundsätze der Ermessensausübung nach Auffassung der beschwerdeführenden Partei verletzt oder inwiefern Sachverhaltselemente unrichtig oder unvollständig festgestellt worden sind.6 c) Die Beschwerde vom 6. März 2017 setzt sich nicht mit den Argumenten des angefochtenen Entscheides auseinander. Immerhin lässt sich der Beschwerde aber entnehmen, dass der Beschwerdeführer sinngemäss der Meinung ist, das Bauvorhaben 3 Baugesetz vom 9. Juni 1985 (BauG; BSG 721)