b) Parteieingaben müssen einen Antrag, die Angabe von Beweismitteln, eine Begründung sowie eine Unterschrift enthalten (Art. 32 VRPG4). Aus dem Verbot übertriebener Formstrenge ergibt sich, dass Parteieingaben nach ihrem erkennbaren, wirklichen Sinn auszulegen sind. Generell sind namentlich an Laieneingaben keine hohen Anforderungen zu stellen. Ein genügender Antrag liegt vor, wenn sich aus dem Zusammenhang und unter Zuhilfenahme der Begründung sinngemäss ergibt, was verlangt wird.5 Die Begründung muss sachbezogen sein.