Die mit Verfügung des AGR vom 22. September 2016 erteilten Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG werden aufgehoben (Ziff. 1 bis 3). Die Sache wird zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückgewiesen. 2. Die Verfahrenskosten von Fr. 800.– werden dem Beschwerdegegner zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung folgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Es werden keine Parteikosten gesprochen. RA Nr. 110/2017/34 17 IV. Eröffnung