a) Die Verfahrenskosten werden der unterliegenden Partei auferlegt, es sei denn, das prozessuale Verhalten einer Partei gebiete eine andere Verlegung oder die besonderen Umstände rechtfertigten, keine Verfahrenskosten zu erheben (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Auf den Antrag der Beschwerdeführerin, die "Feststellungsverfügung" des AGR sei aufzuheben, kann nicht eingetreten werden; in der Sache unterliegt aber der Beschwerdegegner. Er hat die Verfahrenskosten, bestimmt auf eine Pauschalgebühr von Fr. 800.–, zu tragen. b) Der Beschwerdegegner hat keinen Anspruch auf Parteikostenersatz (Art. 108 Abs. 3 VRPG). III. Entscheid