b) Zunächst sind alle unbewilligt ausgeführten Vorhaben zu erfassen. Zu den weiteren Abklärungen gehören insbesondere der Zeitpunkt und die Reihenfolge der Fertigstellung. Zum einen ist dies notwendig, damit die Einhaltung der 30-jährigen Wiederherstellungsfrist beurteilt werden kann, zum andern muss geprüft werden, ob die Vorhaben im damaligen Zeitpunkt bewilligungsfähig waren, bzw. ob das damals zulässige Erweiterungsmass bereits ausgeschöpft war. In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, ob die Wiederherstellungsfrist durch Handlungen der Baupolizeibehörde unterbrochen wurde.21 Der Wiederherstellungsentscheid ist in jedem Fall zu begründen.