Der Bauentscheid vom 1. Februar 2017 ist in Bezug auf die erteilten Baubewilligungen (Sanierung WC/Dusche UG und OG, Sanierung der Fassade und Einbau einer Mistplatte) sowie in Bezug auf den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aufzuheben (Bauentscheid Ziffer 4.1 Abs. 1, erstes Lemma und zweites Lemma, zweiter Satz). Ebenfalls aufzuheben sind die Ausnahmebewilligungen nach Art. 24 ff. RPG (Verfügung des AGR vom 22. September 2016, Ziff. 1 bis 3). Die Sache ist zur Fortführung des Verfahrens an die Vorinstanz zurückzuweisen.