Wie oben gezeigt, meint das AGR damit den gesamten Anbau und nicht nur den umgebauten Raum ("Büro zu Kinderzimmer"). Es ist nicht Aufgabe der BVE als Beschwerdeinstanz, sachverhaltliche Abklärungen in diesem Ausmass vorzunehmen und erstmals über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes zu entscheiden. Der Bauentscheid vom 1. Februar 2017 ist in Bezug auf die erteilten Baubewilligungen (Sanierung WC/Dusche UG und OG, Sanierung der Fassade und Einbau einer Mistplatte) sowie in Bezug auf den Verzicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes aufzuheben (Bauentscheid Ziffer 4.1 Abs. 1, erstes Lemma und zweites Lemma, zweiter Satz).