Die Gemeinde hat im angefochtenen Entscheid einzig beim Büro im nordseitigen Anbau über die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes entschieden. Sie hat auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtet, allerdings ohne Gründe dafür zu nennen. Das AGR hat sich im Beschwerdeverfahren dem Antrag des ARE angeschlossen, dass beim nordseitigen Anbau nicht auf die Wiederherstellung des rechtmässigen Zustandes verzichtet werden kann. Wie oben gezeigt, meint das AGR damit den gesamten Anbau und nicht nur den umgebauten Raum ("Büro zu Kinderzimmer").