a) Nach Art. 72 Abs. 1 VRPG19 entscheidet die Beschwerdeinstanz in der Sache oder weist die Akten ausnahmsweise mit verbindlichen Anordnungen an die Vorinstanz zurück. Es müssen besondere Gründe, die prozessökonomische Gesichtspunkte in den Hintergrund treten lassen, dafür sprechen, dass die Vorinstanz noch einmal zum Entscheid über das streitige Rechtsverhältnis aufgerufen wird.20 Im vorinstanzlichen Verfahren wurde nicht über alle unrechtmässig vorgenommenen baulichen Veränderungen entschieden (vgl. Auflistung in Erwägung 3a). Die neue gekieste Zufahrt und die Veränderung des 19 Gesetz vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21)