Zudem muss das Ausmass eines allfälligen Rückbaus feststehen, bevor über das Baugesuch für die Fassadenänderung, die Mistplatte und die WC/Duschen im OG und UG entschieden werden kann. Im vorinstanzlichen Verfahren hätten somit nicht nur das Baugesuch, sondern sämtliche unrechtmässig erstellten Anlagen, Anbauten, Erweiterungen und Änderungen beurteilt und es hätte über eine Wiederherstellung des rechtmässigen Zustands entschieden werden müssen, auch wenn die Sachverhaltsabklärungen wegen des langen Zeitablaufs erschwert sein mögen. 4. Rückweisung