Gleiches gilt für die Änderungsmöglichkeiten nach Art. 39 RPV. Die Frage der Rechtmässigkeit ist deshalb insbesondere für die Bewilligungsfähigkeit der Fassadenänderungen (Holzverschalung, Tor) beim südseitigen Anbau relevant. Zudem muss das Ausmass eines allfälligen Rückbaus feststehen, bevor über das Baugesuch für die Fassadenänderung, die Mistplatte und die WC/Duschen im OG und UG entschieden werden kann.